Rechtstracker.at

Art. 1 § 46

Fassungen
01.04.1994 bis 31.07.1997 — BGBl. Nr. 908/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 4601.04.199431.07.1997 BGBl. Nr. 908/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernmeldegesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.04.1994BGBl. Nr. 908/1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Entgelte

Paragraph 46, (1) Die PTV hat die Entgelte für ihre Leistungen im Bereich des Fernmeldewesens unter Bedachtnahme auf die jeweils zugrundeliegenden Kosten, die von ihr zu erfüllenden Aufgaben und ihre Ertragslage zu gestalten. Die Entgelte sind in den Geschäftsbedingungen zu regeln.

  1. Absatz 2,Bezweifelt ein Kunde die Richtigkeit des ihm mit Rechnung zur Bezahlung vorgeschriebenen Betrages, so hat die PTV auf schriftlichen Antrag alle der Ermittlung dieses Betrages zugrundegelegten Faktoren zu überprüfen und anhand des Ergebnisses dieser Überprüfung die Richtigkeit der Rechnung zu bestätigen oder die Rechnung entsprechend zu ändern. Die Fälligkeit des in Rechnung gestellten Betrages bleibt von der Einleitung eines solchen Verfahrens unberührt. Von der PTV zuviel eingehobene Beträge sind samt den gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag zu erstatten.
  2. Absatz 3,Für den Fall, daß ein Fehler festgestellt wird, der sich zum Nachteil der Kunden ausgewirkt haben könnte, ist in den Geschäftsbedingungen eine auf dem durchschnittlichen Ausmaß der Inanspruchnahme dieses Fernmeldedienstes durch den Kunden basierende Pauschalabgeltung festzusetzen.

Gesetzesnummer

10012231

Dokumentnummer

NOR12153625

Alte Dokumentnummer

N9199318308L